Wie so oft, hat der Einrichtungsträger für vier Pflegeheime erst nach Ablauf der in Ziffer 3 Absatz 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen vorgesehenen Frist den Ausgleich für Mindereinnahmen und Mehraufwand beantragt. Die Techniker Pflegekasse hat die Anträge mit dieser Begründung abgelehnt. Seinen Widerspruch dagegen hat der Träger auch verspätet erhoben, nach unzureichender Beratung durch eine andere Kanzlei. Trotzdem hat die Techniker inzwischen über Widerspruch und Überprüfungsantrag entschieden. Die Sozialgerichte haben den Einrichtungen bislang stets recht gegeben: Eine Ausschlussfrist für die Erstattungsansprüche ist nicht wirksam geregelt. Klären wird die Streitfrage nun das Bundessozialgericht – ein Pilotverfahren ist seit Anfang 2025 anhängig und sollte bald entschieden werden.

