Zum 29.11.2022 sind die Neuregelungen zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten für geförderte Pflegeeinrichtungen in Hessen in Kraft getreten. Mit der „Verordnung zur Durchführung des Verfahrens zur Festlegung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen“ regelt das Land Hessen das Nähere zum Verfahren und zur Art sowie Höhe der umlagefähigen Kosten nach § 82 Absatz 3 SGB XI. Zum Artikel