Vor einigen Tagen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die neue Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V bekanntgegeben: +3,42%. Unklar blieb zunächst, ob als Bemessungsgrundlage für zukünftige Vergütungsanpassungen von Leistungserbringern der Gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Häusliche Krankenpflege, Außerklinische Intensivpflege) hiervon nach § 71 Abs. 3 Satz 3 SGB V noch ein Prozentpunkt auf dann 2,42% abgezogen werden muss oder die 3,42% bereits die Veränderungsrate nach Reduzierung um einen Prozentpunkt abbilden. Sascha Iffland hat beim BMG nachgefragt und sehr prompt die Antwort erhalten. Das Magazin Häusliche Pflege berichtet. Zum Artikel