(Stand 08.11.2024)
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Iffland Wischnewski Rechtsanwälte PartG mbB (im Folgenden „Rechtsanwälte“ genannt) und deren Auftraggeber(n) (im Folgenden „Mandant“ genannt), welche die Erteilung von Rat und Auskünften, Geschäftsbesorgungen oder eine Prozessführung zum Gegenstand haben.
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten.
Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn die Parteien ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
II. Steuerberatung
Eine steuerrechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Mandatsverhältnisses. Sie wird ausgeschlossen. Soweit eine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall gewünscht ist, kann sie individuell gesondert vereinbart werden; dafür ist die Textform zu wahren.
III. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem mit dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 10.000.000,-- Euro (zehn Millionen Euro) beschränkt. Eine weitergehende gesetzliche Haftung, insbesondere für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bleibt hiervon unberührt.
Soweit der Mandant eine höhere Risikoabdeckung wünscht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf seine Kosten und gegen entsprechende Vergütung eine Zusatzversicherung abzuschließen. Eine solche Zusatzversicherung wird nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und dem Mandanten abgeschlossen.
IV. Verrechnung und Aufrechnung
Die Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder Entgelten für noch abzurechnende Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung zulässig ist.
Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Rechtsanwälte nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
V. Sicherungsabtretung
Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen Dritte, den Gegner oder die Staatskasse sicherungshalber an die Rechtsanwälte ab. Die Rechtsanwälte werden die Abtretung nicht anzeigen und die Erstattungsansprüche nicht einziehen, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
VI. Versendung von Unterlagen
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, Unterlagen des Mandanten an die zuletzt mitgeteilte Adresse zu senden. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat einer Versendung ausdrücklich widersprochen und verbindlich eine unverzügliche Abholung zugesichert.
VII. Vergütung, Hinweis auf Wertgebühren
Die Vergütung der Rechtsanwälte bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit das RVG keine Ausnahme vorsieht, erfolgt die Berechnung nach dem RVG nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Darauf weisen die Rechtsanwälte den Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ausdrücklich hin. Etwas anderes gilt nur, wenn eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung kann insbesondere in einer zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvergütungsvereinbarung („Dauervergütungsvereinbarung“) oder in einer Vergütungsvereinbarung für das einzelne Mandat bestehen, welche die Abrechnung nach dem Zeitaufwand vorsehen.
VIII. Kostenerstattung bei arbeitsrechtlichen Mandaten
Die Anwälte weisen den Mandanten darauf hin, dass gemäß § 12a Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz und auch außergerichtlich keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Gegner wegen der Anwaltskosten bestehen, auch wenn der Mandant obsiegt.
IX. Rechtsschutzversicherung
Wünscht der Mandant eine Abrechnung über seine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies den Rechtsanwälten bei Beauftragung in jedem Einzelfall mitzuteilen. Die Rechtsanwälte können keine Gewähr für eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung geben.
X. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
XI. Außergerichtliche Streitschlichtung
Die Rechtsanwälte nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
XII. Sonstiges
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.