Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 wichtige Klarstellungen zur Berechnung und Anerkennung von Investitionskosten getroffen – und damit die Position stationärer Pflegeheimbetreiber gegenüber Sozialhilfeträgern und Schiedsstellen spürbar gestärkt. Zentral ist: Die sogenannte Plausibilitätsprüfung ist nur eine Schlüssigkeitsprüfung – Betreiber müssen also nicht mehr mit überzogenen Nachweisforderungen rechnen, solange ein wirksamer Vertrag (z. B. Miet- oder Erbbauvertrag) vorliegt. Außerdem stärkt das BSG das gesetzliche Drei-Stufen-Prüfmodell und macht Vorgaben für realistische externe Vergleiche sowie eine sachgerechte Bewertung von Marktüblichkeit. Für Betreiber bedeutet das vor allem: mehr Rechtssicherheit, bessere Argumentationslinien in Verhandlungen und höhere Chancen auf Refinanzierung betriebsnotwendiger Kosten, so Sascha Iffland. Zum Artikel
