Die Antragsfrist in den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zum Pflege-Rettungsschirm ist keine materielle Ausschlussfrist. Wer sie verpasst hat, verliert seinen Erstattungsanspruch also nicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 18. Juni entschieden und damit eine seit Jahren umstrittene Praxis der Pflegekassen kassiert. Zum Artikel