Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (Az.: B 8 SO 15/24 R) wichtige Klarstellungen für die Vergütung von Investitionskosten getroffen. Im Mittelpunkt stehen die tatsächlich anfallenden Kosten. Richtwerte dienen dabei lediglich als Orientierung und können die Prüfung der realen Aufwendungen nicht ersetzen. Außerdem umfasst der externe Vergleich sämtliche Investitionskosten, wobei das sogenannte „untere Drittel“ keine feste Obergrenze darstellt. Miet- und Erbbaurechtskonditionen müssen nach den tatsächlichen Marktbedingungen bewertet werden und dürfen nicht mit einem theoretischen Eigentümermodell verglichen werden. Zudem stellte das BSG klar, dass die Dreimonatsfrist vor der Anrufung der Schiedsstelle lediglich eine Wartefrist ist. Lesen Sie, wie Rechtsanwalt Sascha Iffland das Urteil einordnet und welche Empfehlungen er daraus für die Praxis ableitet. Zum Artikel.