Das neue Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) in Baden-Württemberg führt entgegen der Ankündigung nicht zu Bürokratieabbau. Darüber hinaus verzichtet der Gesetzgeber auf eine eigene Definition des Eintrichtungsbegriffs und bezieht sich stattdessen alleine auf das SGB XI: Einrichtung nach dem TPQG ist, wer einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen hat. Warum das ein Skandal ist und wie das der Billigpflege in die Hände spielt, erklärt Rechtsanwalt Sascha Iffland in seinem LinkedIn-Post. Lesen Sie hier.