Angeklagt war die Führungsebene einer Pflegeeinrichtung. Die Einrichtungs- und Pflegedienstleitung soll die Bewohnerinnen und Bewohner durch Nachlässigkeiten in der Hygiene einer tödlichen Gefahr ausgesetzt haben.
Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, zunächst fährlässige Tötung und schließlich Aussetzung, waren nicht haltbar. Das hat auch das Landgericht Hanau so gesehen. Die mittlerweile vorliegende Urteilsbegründung der Strafkammer hat das noch einmal eindrucksvoll verdeutlicht.