Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) dürfen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nur noch gemeinsam und einheitlich Verträge nach § 132a Abs. 4 SGB V mit den Leistungserbringern schließen. Daher wurden den ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz Einheitsverträge vorgelegt. Diese neuen Einheitsverträge schließen allerdings eine Abrechnung der Hausbesuchspauschale SGB V in Einrichtungen des betreuten Wohnens generell aus. Zum Artikel