Die meisten Schiedsverfahren enden in einem – zumeist tragfähigen – Vergleich. Regeln die Beteiligten die Verteilung der Gebühren der Schiedsstelle nicht gleich mit, entscheidet darüber der:die Vorsitzende. Der Vorsitzende einer SGB VIII-Schiedsstelle hat nun augenfällig entgegen der gesetzlichen Regelung die Verfahrenskosten allein dem Leistungserbringer auferlegt, obwohl er im Vergleich mit dem Jugendamt sogar mehr als 100 Prozent seiner Forderung durchsetzen konnte. Die Begründung: Der Schiedsantrag sei unzulässig gewesen – verfrüht gestellt, notwendige Unterlagen hätten gefehlt. Rechtlich kommt es darauf nicht an. Zudem sind diese Aussagen falsch. Das wird in dem von Rechtsanwalt Jörn Bachem für den Leistungserbringer geführten Klageverfahren in erster Instanz nun das Verwaltungsgericht Weimar festzustellen haben.
