Investitionskosten

Viele ambulante Pflegedienste verschenken trotz Vollauslastung bares Geld – weil sie einen wichtigen Entgeltbestandteil nicht oder nicht vollständig abrechnen: die Investitionskosten, also Kosten für Gebäude, Büroräume, Fahrzeuge und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, die für den Betrieb notwendig sind (§ 82 Abs. 2 SGB XI).

Sie sind nicht durch die Pflegevergütung abgedeckt und dürfen zusätzlich berechnet werden. In den meisten Bundesländern gibt es keine öffentliche Förderung. Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen können dann ohne behördliche Zustimmung gesondert berechnet werden, es genügt eine einfache Mitteilung an die zuständige Landesbehörde (§ 82 Abs. 4 SGB XI).

Für Klienten mit ergänzender Sozialhilfe ist zusätzlich eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger erforderlich (§ 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII).

Wir bieten Ihnen ...

  • Erstellung einer Kalkulation
  • Plausibilitätscheck
  • Mitteilung an die zuständige Landesbehörde
  • Vertragliche Umsetzung
  • Verhandlungsführung mit Sozialhilfeträgern
  • Schiedsverfahren
  • Klageverfahren vor den Sozialgerichten