Der Eingliederungshilfeträger und die Bewohner:innen selbst müssen nur bezahlen, was im Wohn- und Betreuungsvertrag rechtswirksam vereinbart wurde. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) hat die bürokratischen Anforderungen ausgeweitet.
Darüber wachen die Heimaufsichtsbehörden. Auch die Verbraucherzentralen richten ihr Augenmerk mehr und mehr auf die Verträge in der Eingliederungshilfe und mahnen Rechtsverstöße ab. Außerdem müssen die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX und die individuellen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen beachtet werden.
"Leistungsanpassungsausschlüsse" sollten sicherstellen, dass die Einrichtung nur diejenigen Personen betreuen muss, auf die ihr Konzept ausgerichtet ist und für deren Bedarfe die verhandelten Vergütungen ausreichen. Rechte und Pflichten sollten auch in den Verträgen mit ambulant betreuten Klient:innen und für teilstationäre Angebote klar geregelt sein. Rechtssichere und in der Praxis gut zu handhabende Gestaltungen sind möglich.
Wir bieten Ihnen …
Vertragsgestaltung
- Wohn- und Betreuungsverträge
- Vorvertragliche Informationen und Leistungsanpassungsausschlüsse
- Verträge für ambulante und teilstationäre Leistungen
- Werkstattverträge
Vertretung gegenüber Heimaufsichtsbehörden und Verbraucherzentralen
Vertretung bei vertragsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Bewohner:innen und Klient:innen