Erhalten pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, greift § 43a SGB XI: Die Pflegekasse übernimmt einen Pauschbetrag zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen. Die gesetzliche Konzeption scheint schlicht, lässt aber eine wichtige Frage offen: In welchem Rangverhältnis steht diese Leistung zur stationären Eingliederungshilfe?