Neben den Investitionskosten kann mit dem Sozialhilfeträger auch die Vergütung für andere Verrichtungen vereinbart werden. Auch sie sind ein für die Wirtschaftlichkeit wichtiger und notwendiger Bestandteil der Gesamtvergütung. Bleiben die Verhandlungen ergebnislos, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag auch rückwirkend.
