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    IFFLAND WISCHNEWKSI – unser Team aus Anwält:innen und Betriebswirt:innen ist spezialisiert auf alle rechtlichen Fragen der Pflege, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, darunter Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Entgeltvergleiche, Benchmarks, Verwaltungsrecht

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Artikel

Hier finden Sie in chronologischer Reihenfolge Beiträge unserer Rechtsanwält:innen in Branchenmedien und juristischen Fachzeitschriften.

Pflegeheime zwischen Erben und Sozialhilfeträgern

CAREkonkret 13-14/26, S. 7

Markus Düncher

Das Oberlandesgericht Köln hat das Vorgehen gegen Erben und der Sozialhilfe bei offenen Entgeltforderungen nach dem Tod eines Bewohners konkretisiert. Heime müssen demnach offene Rechnungen zuerst gegenüber dem Sozialamt einfordern. Erst wenn dieses nicht zahlen muss oder kann, dürfen sich die Einrichtungen an die Erben wenden. Für die Pflegeheime bedeutet das konkret, dass sie einen höheren Verwaltungsaufwand haben, um die offenen Rechnungen nach dem Tod eines Bewohners einzutreiben. Was Heimträger nun beachten müssen und welche Auswirkungen der Beschluss für den Alltag im Heim hat, lesen Sie im Artikel von Markus Düncher, der darüber hinaus wichtige Handlungsempfehlungen für Heimbetreiber gibt. 

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Rechtsanwalt Sascha Iffland über eine brisante Lücke im neuen Heimrecht Baden-Württembergs

CAREkonkret 11/26, S. 7

Sascha Iffland

Das neue TPQG soll Bürokratie abbauen – doch bei genauerem Hinsehen zeigt sich eine brisante Gesetzeslücke. Im Interview beleuchtet Rechtsanwalt Sascha Iffland die Risiken für Pflegebedürftige und Betreiber und ordnet die möglichen politischen Konsequenzen ein. Dabei wird deutlich, dass fehlende Kontrollen nicht nur Qualitätsfragen aufwerfen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Außerdem erklärt er, warum die aktuelle Regelung aus rechtlicher Sicht besonders kritisch ist und welche Auswirkungen das für bestehende und zukünftige Einrichtungen haben kann.

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Rückenwind für Heimbetreiber

CAREkonkret 10/26, S. 7

Markus Düncher

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 30. Oktober 2025 bringt wichtige Klarheit für Betreiber stationärer Pflegeeinrichtungen: Die Anforderungen an die Begründung von Entgelterhöhungen nach § 9 Abs. 2 WBVG dürfen nicht überspannt werden. Schlagwortartige Angaben zu Kostenblöcken können ausreichen, wenn Bewohner transparent über Umlagemaßstab und Kostenentwicklung informiert werden und Einsicht in Kalkulationsunterlagen erhalten. Die Entscheidung stärkt damit die Praxis der Einrichtungen und bestätigt, dass verständliche und kompakte Informationen kombiniert mit ergänzenden Unterlagen rechtlich zulässig sind. Für Heimbetreiber bedeutet das mehr Rechtssicherheit bei Entgeltanpassungen – und zugleich klare Leitlinien für eine transparente Kommunikation mit Bewohnern und Angehörigen.

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Bundessozialgericht stärkt Rechte der Pflegeheimbetreiber bei Investitionskosten

CAREkonkret 6/26, S. 7

Sascha Iffland

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 wichtige Klarstellungen zur Berechnung und Anerkennung von Investitionskosten getroffen – und damit die Position stationärer Pflegeheimbetreiber gegenüber Sozialhilfeträgern und Schiedsstellen spürbar gestärkt. Zentral ist: Die sogenannte Plausibilitätsprüfung ist nur eine Schlüssigkeitsprüfung – Betreiber müssen also nicht mehr mit überzogenen Nachweisforderungen rechnen, solange ein wirksamer Vertrag (z. B. Miet- oder Erbbauvertrag) vorliegt. Außerdem stärkt das BSG das gesetzliche Drei-Stufen-Prüfmodell und macht Vorgaben für realistische externe Vergleiche sowie eine sachgerechte Bewertung von Marktüblichkeit. Für Betreiber bedeutet das vor allem: mehr Rechtssicherheit, bessere Argumentationslinien in Verhandlungen und höhere Chancen auf Refinanzierung betriebsnotwendiger Kosten.

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Altenpflegekräfte zweiter Klasse in der außerklinischen Intensivpflege?

Gesundheit und Pflege 6/2025, S. 226 ff.

Tara Schäfer Sascha Iffland

Die außerklinische Intensivpflege leidet unter massivem Fachkräftemangel, während gleichzeitig zweijährig ausgebildete Altenpflegekräfte durch die aktuellen Rahmenempfehlungen nach § 132I SGB V von der Tätigkeit ausgeschlossen werden. Diese Regelung erweist sich nicht nur als praxisfern, sondern schafft erhebliche Rechtsunsicherheiten und wirft grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auf – von der Berufsfreiheit bis zum Europarecht. Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen und tatsächlichen Probleme der geltenden Regelung und spricht sich für eine Neuausrichtung aus, bei der Qualifikation und Berufserfahrung stärker in den Mittelpunkt gestellt werden, um Versorgungs- und Rechtssicherheit in der außerklinischen Intensivpflege zu gewährleisten. 

BEEP – Die kleine Pflegereform

Altenheim 12/25, S. 18 ff. 

Jörn Bachem Lukas Schweizer

Stambulante Wohngruppen, kommunale Bedarfsplanung und schlankere Pflegesatzverhandlungen  – das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege" hat Licht- und Schattenseiten. Die wichtigsten Änderungen für Pflegeheime im Überblick. 

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