Die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen sollte ein Herzstück des BTHG sein. Mit der leistungsrechtlichen Umstellung des Rechts der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 wurde diese Trennung rechtlich scharfgestellt. Allmählich kristallisieren sich in der Praxis die immanenten Unstimmigkeiten und Umsetzungsprobleme heraus. Der Beitrag erörtert diese anhand eines Beispiels und zeigt Lösungsansätze für die Praxis auf.