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    IFFLAND WISCHNEWKSI – unser Team aus Anwält:innen und Betriebswirt:innen ist spezialisiert auf alle rechtlichen Fragen der Pflege, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, darunter Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Entgeltvergleiche, Benchmarks, Verwaltungsrecht

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        IFFLAND WISCHNEWSKI hat sich durch eine konsequent betriebene Spezialisierung zu einer der bundesweit führenden Sozietäten im Bereich Sozialwirtschaft entwickelt. Lernen Sie uns kennen.

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      Hier finden Sie in chronologischer Reihenfolge Beiträge unserer Rechtsanwält:innen in Branchenmedien und juristischen Fachzeitschriften.

      SGB VIII und Vergaberecht: Noch immer ein schillerndes Verhältnis

      Das Jugendamt (JAmt) 2019, S. 290 ff.

      Prof. Dr. Daniela Schweigler

      Immer wieder herrscht Unsicherheit, ob die Jugendämter bestimmte Leistungen der Jugendhilfe zur Vergabe ausschreiben dürfen – oder sogar müssen. Die Diskussion ist nicht neu, hat aber mit der Vergaberechtsreform 2016 neue Impulse bekommen. Wie ist der Meinungsstand in Literatur, Rechtsprechung und Vergabekammern? Und was kann die geplante Neuordnung des SGB VIII hier bringen?

      Neues zum Wohn- und Betreuungsvertrag

      Gesundheit und Pflege 2/2019, S. 70 ff.

      Markus DüncherProf. Dr. Daniela Schweigler

      Der Bundesgerichtshof hat in letzter Zeit gleich mehrere Entscheidungen getroffen, die für Anbieter stationärer Pflege- und Betreuungsleistungen von Bedeutung sind: Alle Urteile betreffen den Entgeltanspruch – zweimal geht es um die Entgelterhöhung, ein Urteil betrifft den Entgeltanspruch bei vorzeitigem Auszug. Der Beitrag gibt einen Überblick, was Leistungserbringer beachten sollten.

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      Pflegesatzverfahren in Hessen – Umsetzung des hessischen Rahmenvertrages zu Mehrpersonalisierungen

      Informationsblatt

      Jörn Bachem

      Zum 01.07.2018 ist der aktuelle hessische Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI in Kraft getreten. Er wurde vor dem Hintergrund der durch das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) eingetretenen Änderungen inhaltlich und redaktionell überarbeitet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff mit den fünf Pflegegraden stellt die Grundlage des Rahmenvertrages dar. Für die Verhandlung der Pflegesätze gemäß § 85 SGB XI bestand in der Vergangenheit eine nicht hinreichend konturierte und daher sehr verschieden ausgelegte Regelung zur Vorlage geeigneter Nachweisunterlagen im Zuge des Pflegesatzverfahrens. Hier ist jetzt eine Klarstellung innerhalb des Rahmenvertrages erfolgt und löst die veralteten Verfahrensgrundsätze der Vertragspartner zur Verhandlung der Pflegesätze vom 11.12.2002 ab.

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      Rechte von Flüchtlingskindern und ihre Förderung in der Kita

      in: Ute Lohrentz (Hrsg.), Das große Handbuch Recht in der Kita, 2018, S.167 ff.

      Prof. Dr. Daniela Schweigler

      Der Beitrag beleuchtet die Herausforderungen der Praxis aufgrund der fluchtbedingten Zuwanderung von Kindern unter einer rechtlichen Perspektive. Er zeigt die rechtlichen und tatsächlichen Hürden von Flüchtlingskindern bei der Realisierung ihres Rechtsanspruchs auf Bildung und Förderung in der Kita auf. Zudem klärt er über die teilweise erhöhten Förder- und Betreuungsbedarfe von Flüchtilinkgskindern und auch ihrer Eltern auf, etwa im Hinblick auf die Sprachmittlung in der Kita.

      Bedarfsdeckung allenfalls noch auf Umwegen? Die reformierte Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

      Soziale Sicherheit 10/2018, S. 376 ff

      Prof. Dr. Daniela Schweigler

      Besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung oder reichen die Leistungen zur Finanzierung der Pflege nicht aus, können finanziell bedürftige Menschen mit Pflegebedarf (ergänzend) Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII vom Sozialhilfeträger beanspruchen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz III wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Anfang 2017 auch im SGB XII implementiert. Doch die Reform des siebten Kapitels des SGB XII ("Hilfe zur Pflege") ging über eine bloße Anpassung an das neue Verständnis von Pflege hinaus und brachte Einschränkungen beim Leistungszugang und beim Umfang der Leistungen mit sich.

      Das Hauptziel: Anklage vermeiden

      CAREkonkret 41/2018, S. 4

      Sybille Jahn-Prein

      Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste können sich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen, die ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Die Konsequenzen reichen von Durchsuchungen und Beschlagnahmen bis hin zu zeitraubenden Vernehmungen. Durch frühzeitiges Handeln lassen sich Verfahren verkürzen und negative Auswirkungen minimieren.

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