Zum 01.07.2018 ist der aktuelle hessische Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI in Kraft getreten. Er wurde vor dem Hintergrund der durch das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) eingetretenen Änderungen inhaltlich und redaktionell überarbeitet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff mit den fünf Pflegegraden stellt die Grundlage des Rahmenvertrages dar. Für die Verhandlung der Pflegesätze gemäß § 85 SGB XI bestand in der Vergangenheit eine nicht hinreichend konturierte und daher sehr verschieden ausgelegte Regelung zur Vorlage geeigneter Nachweisunterlagen im Zuge des Pflegesatzverfahrens. Hier ist jetzt eine Klarstellung innerhalb des Rahmenvertrages erfolgt und löst die veralteten Verfahrensgrundsätze der Vertragspartner zur Verhandlung der Pflegesätze vom 11.12.2002 ab.