Der Frust ist groß, bei vielen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, ebenso aber auch bei Initiatoren und Trägern ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Bestimmte Kassen, etwa die BARMER und einige AOKen, tun sich seit Jahren durch hartnäckige Ablehnung des Zuschlags nach § 38a SGB XI hervor, mit immer spitzfindigeren und lebensfernen Argumenten. Die Rechtsprechung der Untergerichte ist uneinheitlich, kompliziert und bestätigte oftmals die Ablehnungen. Jetzt räumt das Bundessozialgericht (BSG) eine Reihe von typischen Einwänden ab und sorgt für klare, praktikable Vorgaben.