Angesichts divergierender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestand für Einrichtungen einige Zeit Unsicherheit bei der Frage, ob sie eine Erhöhung des Wohn- und Betreuungsentgelts auch durch einseitige Erklärung herbeiführen können. Mit Urteil vom 12.05.2016 (Az.: III ZR 279/15) hat der Bundesgerichtshof über diese Frage entschieden. Es bleiben aber weiterhin Fragen offen.
