Mit vier grundlegenden Urteilen hatte das Bundessozialgericht (BSG) am 08.09.2011 (Az.: B 3 P 4/10 R u. a.) die Regelungen zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in geförderten Einrichtungen neu bewertet. Eine Analyse der Begründungen bestätigt erste Einschätzungen und liefert weitere Hinweise, die für die Berechnung der Investitionskosten und auch des Pflegesatzes Gewicht haben.