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Artikel

Hier finden Sie in chronologischer Reihenfolge Beiträge unserer Rechtsanwält:innen in Branchenmedien und juristischen Fachzeitschriften.

Fälligkeit, Erstattungen, Nachberechnungen das Heimentgelt

Recht für die Praxis, CAREkonkret, 43/08, S. 6

Markus Düncher

Die Abrechnung des Heimentgelts ist eine Wissenschaft für sich. Nicht nur, weil das Entgelt aufgrund gesetzlicher Vorgaben in seine einzelnen Bestandteile aufzugliedern ist, sondern weil neben dem Entgelt im engeren Sinne meist auch regelmäßig oder unregelmäßig anfallende Zusatzleistungen abgerechnet sowie Gutschriften und Nachberechnungen vorgenommen werden müssen. Spätestens, wenn rückständiges Heimentgelt geltend gemacht werden muss oder Bewohner Rückerstattungen verlangen, kommt es bei ungeschickter Vertragsgestaltung und Entgeltabrechnung zu Problemen.

Anspruch im Ausnahmefall

Altenheim 10/08, S. 32

Sascha Iffland

Die neue Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege ist in Kraft. Besondere Behandlungspflege ist im Ausnahmefall nun auch im Heim möglich. Eine Chance für Heimbetreiber.

PDF-Dokument

Das neue Pflegezeitgesetz eröffnet Arbeitnehmern gefährliche Missbrauchsmöglichkeiten

Recht für die Praxis, CAREkonkret, 37/08, S. 6

Alexander Wischnewski

Am 1. Juli 2008 ist das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten. Hierdurch soll Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu versorgen. Zur Umsetzung dieses Ziels hat der Gesetzgeber einen bisher kaum dagewesenen Sonderkündigungsschutz sowie umfassende Freistellungsansprüche eingeführt, welche gerade pflegerisch geschulten Arbeitnehmern erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen.

Die Umsetzung der neuen Abwesenheitsregelungen für Heimbewohner

Recht für die Praxis, CAREkonkret, 37/08, S. 6

Markus Düncher

Im Zuge der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Reform wurden die bisher von Bundesland zu Bundesland in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI unterschiedlich geregelten Abwesenheitszeiten bundeseinheitlich normiert. Darüber hinaus sind gemäß § 87 a Abs. 1 S. 7 SGB XI bei Abwesenheit, soweit drei volle Kalendertage überschritten werden, in den Rahmenverträgen Abschläge von mindestens 25 Prozent der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge bei Integrierter Versorgung vorzusehen. Die Abschläge beinhalten auch die Ausbildungszuschläge und die Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter (§ 82 b SGB XI), welche technisch zur Vergütung für Pflegeleistungen gerechnet werden. Der Abschluss neuer Rahmenverträge wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Müssen Sozialhilfeempfänger ins Billigheim?

Recht für die Praxis, CAREkonkret, 32/08, S. 7

Henning Sauer

Die nicht von den Leistungen der Pflegekasse gedeckten und von dem Bewohner zu tragenden Anteile am Gesamtheimentgelt übersteigen oftmals dessen monatliche Einkünfte. Das Vermögen ist dann (bis auf verbleibende Freibeträge) schnell aufgebraucht und es tritt Sozialhilfebedürftigkeit ein. Einige Sozialhilfeträger lehnen dann die Übernahme der offenen Heimkosten mit der Begründung ab, die Einrichtung sei zu teuer und der Bewohner solle in ein billigeres Heim umziehen.

Keine Kontrollen von Altenpflegeeinrichtungen durch Besuchskommissionen nach § 29 PsychKG in Sachsen-Anhalt

PflegeRecht 8/2008, S. 395

Jörn Bachem

Der Autor erläutert die Kernaussagen und die Begründung des Beschlusses des VG Halle vom 03.04.2008 (Az.: 1 B 31/08 HAL), der zufolge die Besuchskommissionen des Landespsychiatrieausschusses in Sachsen-Anhalt nicht befugt sind, normale Altenpflegeeinrichtungen zu besuchen und darüber öffentlich zu berichten. Die Besprechung zeigt auf, warum die Entscheidung des VG Halle auch über Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung hat. Entscheidendes Kriterium für die Prüfbefugnis der Besuchskommissionen ist laut dem VG Halle, ob die Einrichtung der psychiatrischen Krankenbehandlung dient, wofür eine ärztliche Leitung erforderlich ist. Der Beitrag ergänzt, dass auch die bis zur Föderalismusreform geltende verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung einem Gesetzesverständnis entgegensteht, welches den Besuchskommissionen gleich einer dritten Heimaufsicht neben den zuständigen Landesbehörden und dem MDK Prüfrechte in stationären Pflegeeinrichtungen gewähren würde. Außerdem bezieht er ablehnend zu der sich anschließenden Frage Stellung, ob geschlossene Demenzbereiche dem Anwendungsbereich des PsychKG LSA unterliegen.

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