Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 10. September wichtige Streitpunkte des § 38a SGB XI geklärt, und zwar im Sinne der Pflegebedürftigen und der Träger von ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Leitend ist für das BSG, dass der Gesetzgeber neue, vielfältige Wohnformen sowie das Selbstbestimmungsrecht Pflegebedürftiger durch den §-38a-Zuschlag fördern und stärken wollte. Pflegekassen und Gerichte dürfen das nicht mit komplizierten und lebensfremden Interpretationen konterkarieren. Das Gesetz ist hier im Gegenteil weit und praxisnah auszulegen. Das Informationsblatt gibt die wesentlichen Grundaussagen des BSG aus der Urteilsverkündung wieder.