Der in der Reihe "Recht für die Praxis" erschienene Artikel möchte Heimträgern die unbegründete Scheu vor einer Kündigung des Heimvertrages wegen Zahlungsverzuges nehmen. Diese ist nicht Ausdruck unsozialer Gesinnung, sondern auch häufig erforderlich, um Bewohnern ein Druckmittel an die Hand zu geben, einer schleppenden Bearbeitungspraxis der Sozialhilfeträger entgegenzuwirken.