Viele Heimbewohner sind in ihrer Schuld- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt. Darf der Unternehmer nach gravierenden Übergriffen auf Personal, Mitbewohner oder Besucher mit einer Kündigung reagieren und muss er dann einen anderen geeigneten Heimplatz nachweisen? Der Beitrag zeigt auf, welche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.