Mit Inkrafttreten der 25. Betäubungsmittelrechts- Änderungsverordnung dürfen nicht mehr benötigte Betäubungsmittel an andere Patienten der gleichen Pflegeeinrichtung weiterverschrieben werden. In Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung darf ein patientenunabhängiger Notfallvorrat angelegt werden. Warum Alten- und Pflegeeinrichtungen diese Möglichkeit nach wie vor versagt bleibt, ist nicht nachzuvollziehen.