Der Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes hat sich durch die zum 01.12.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen erheblich erweitert. Auch Arbeitnehmerüberlassungen von gemeinnützigen Arbeitgebern werden nun erfasst wodurch diesen der Einsatz von Leiharbeitern erschwert wird. Der Artikel setzt sich mit den Neuregelungen auseinander und zeigt weiterhin zulässige Ausnahmegestaltungen vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf.