Die streng formale Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts besagt, dass eine erbrachte Behandlungs- oder Pflegeleistung insgesamt nicht erstattungsfähig sei, wenn sie auch nur in Teilbereichen nicht den formalen Anforderungen genügt. Die Staatsanwaltschaften übertragen diese Begrifflichkeiten zunehmend auf Abrechnungsauffälligkeiten im Bereich in der Pflege. Wie es dadurch zu einem strafrechtlichen Betrugsvorwurf kommen kann und mit welchen Argumenten dem entgegenzutreten ist, wird in dem vorliegenden Beitrag verdeutlicht.