Häusliche Krankenpflege durch einen ambulanten Pflegedienst kann außer im Haushalt des Versicherten auch an einem "sonstigen geeigneten Ort" erbracht werden. Ein solcher geeigneter Ort kann insbesondere ein Wohnheim der Behindertenhilfe sein, auch wenn es sich um eine stationäre Einrichtung handelt. Voraussetzung für den Anspruch gegen die Krankenkasse ist nur, dass nicht bereits die Einrichtung selbst die Behandlungspflege erbringen muss.