Mit Urteil vom 25.08.2009 (Az. B 3 KR 25/08 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich auch dann um eine als Behandlungspflege verordnungsfähige Leistung der Häuslichen Krankenpflege handelt, wenn nicht verschreibungspflichtige Medikamente verabreicht werden.