Der schlanke Staat delegiert seine Aufgaben: Vom 1. Januar 2009 an müssen alle, auch die privaten stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Behinderteneinrichtungen) Sterbefälle dem örtlichen Standesamt anzeigen. Das regelt das reformierte Personenstandsgesetz (PStG). Die Anzeige des Sterbefalls muss schriftlich (d.h. in Papierform; ggf. zur Fristwahrung vorab per Telefax) innerhalb von drei Werktagen nach dem Todeseintritt beim zuständigen Standesamt vorliegen (§§ 30, 20, 28 PStG). Geht die Anzeige nicht, zu spät, unrichtig oder unvollständig ein, kann sie das Standesamt mit Zwangsgeld bis zu 500 Euro erzwingen und außerdem ein Bußgeld verhängen. Inhalt der Anzeige müssen sein: