Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind zu Lasten der Krankenkasse zu verabreichen - auf die ärztliche Verordnung kommt es an. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit seinem Urteil vom 30.Oktober 2008 (Az.: L 8 KR 353/07) bestätigt, dass es sich auch dann um eine als Behandlungspflege verordnungsfähige Leistung der Häuslichen Krankenpflege handelt, wenn nicht verschreibungspflichtige Medikamente verabreicht werden.