In vier Grundsatzentscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) neue Kriterien zur Ermittlung des leistungsgerechten Entgelts entwickelt. Dabei hat das BSG das Marktpreisurteil vom 14.12.2000 ausdrücklich korrigiert und zeigt Möglichkeiten auf, nun auch besondere Gestehungskosten, wie z. B. die Tarifbindung, in Pflegesatzverhandlungen umzusetzen. Die Entscheidungen des BSG werden die Pflegesatzverhandlungen maßgeblich bestimmen und sind für Schiedsstellenverfahren bindend.