Die Pflegereform 2008 hat zu erheblichen Kostensteigerungen geführt. Der Gesetzgeber hat den Kassen aber auch neue Refinanzierungsmöglichkeiten an die Hand gegeben. Nach § 114 Abs. 5 SGB XI sind die Kosten von Wiederholungsprüfungen von der geprüften Pflegeeinrichtung zu tragen, gleich, ob von der Einrichtung selbst beantragt oder von den Kassen veranlasst. Gerade in der Übergangszeit muss aber nicht jede Kostenforderungen berechtigt sein. Erste Kassen und MDK versuchen bereits, ihnen nicht zustehende Forderungen durchzusetzen. Hier liegen die Fehler: