Pflegebedürftige erhalten in Einrichtungen neben Sachleistungen den so genannten notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 SGB XII). Dazu gehört neben einer Bekleidungspauschale auch der Barbetrag. Damit soll der Pflegebedürftigerndie Kosten seiner persönlichen Bedürfnisse bestreiten können, etwa die Teilnahme am kulturellen Leben, den Frisör, aber auch kleinere Reparaturen an Schuhen sowie kleinere Anschaffungen an Kleidung oder Hausrat. Zweck der Leistung ist, dem Hilfebedürftigen ein Minimum autonomer Lebensgestaltung zu ermöglichen.