Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur möglich, wenn sie schriftlich vereinbart wird (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Eine mündlich vereinbarte Befristung ist gemäß § 16 TzBfG unwirksam. Nimmt der Arbeitnehmer ohne einen solchen schriftlichen Vertrag seine Arbeit auf, kann nachträglich keine Befristung mehr vereinbart werden. In diesen Fällen besteht dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Von diesem Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 16. April 2008 (Az. 7 AZR 1048/06) eine Ausnahme zugelassen und ließ einen Arbeitgeber noch einmal mit einem blauen Auge davonkommen.