Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von Pflegediensten zu Lasten der Krankenkasse zu verabreichen - auf die ärztliche Verordnung kommt es an. Der Artikel stellt die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. August 2009 (Az. B 3 KR 25/08 R) vor und zeigt auf, warum es sich auch dann um eine als Behandlungspflege verordnungsfähige Leistung der Häuslichen Krankenpflege handelt, wenn nicht verschreibungspflichtige Medikamente verabreicht werden.