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    IFFLAND WISCHNEWKSI – unser Team aus Anwält:innen und Betriebswirt:innen ist spezialisiert auf alle rechtlichen Fragen der Pflege, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, darunter Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Entgeltvergleiche, Benchmarks, Verwaltungsrecht

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      Hier finden Sie in chronologischer Reihenfolge Beiträge unserer Rechtsanwält:innen in Branchenmedien und juristischen Fachzeitschriften.

      Die Pflegereform 2008 und ihre Folgen - Das Kostenrecht der Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI

      PflegeRecht 4/2009, S. 169 ff.

      Jörn Bachem

      Der Beitrag richtet sich in erster Linie an Fachjuristen und erläutert alle wesentlichen Rechtsfragen der hoch umstrittenen neuen Kostenpflicht für Wiederholungsprüfungen durch den MDK. Insbesondere wird thematisiert, ob der MDK selbst Kosten erheben kann, wie der Begriff der Wiederholungsprüfung zu definieren ist, wie hoch die Kosten sein dürfen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Vor allem aber wird festgestellt, dass die Neuregelung aufgrund zahlreicher Mängel in der bestehenden Form verfassungswidrig sein dürfte, sodass eine Korrektur durch den Gesetzgeber erfolgen muss.

      Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ist und bleibt Behandlungspflege

      bpa magazin 4/09, S. 31 f.

      Henning Sauer

      Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.08.2009 (Az. B 3 KR 25/08 R) die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.10.2008 bestätigt, dass auch die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente eine verordnungsfähige Leistung der Behandlungspflege ist. Der Artikel stellt die wesentlichen Aussagen des Bundessozialgerichts dar und zeigt auf, warum die von den Krankenkassen oft praktizierte Notwendigkeitsprüfung rechtswidrig ist.

      Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente als Leistung der Häuslichen Krankenpflege

      DER PFLEGEDIENST 4/2009

      Henning Sauer

      Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von Pflegediensten zu Lasten der Krankenkasse zu verabreichen - auf die ärztliche Verordnung kommt es an. Der Artikel stellt die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. August 2009 (Az. B 3 KR 25/08 R) vor und zeigt auf, warum es sich auch dann um eine als Behandlungspflege verordnungsfähige Leistung der Häuslichen Krankenpflege handelt, wenn nicht verschreibungspflichtige Medikamente verabreicht werden.

      Anspruch besteht auch in Behinderteneinrichtungen

      CAREkonkret, 14/09, S. 3

      Henning Sauer

      Das Sozialgericht Hamburg hat aktuell entschieden, dass ein Anspruch auf Häusliche Krankenpflege grundsätzlich nicht in Heimen im Sinne des Heimgesetzes besteht. Eine solch einschränkende Auslegung hat der Gesetzgeber jedoch mit der Erweiterung der Leistungsorte im Zuge der Gesundheitsreform 2007 gerade nicht gewollt. Die Entscheidung des Gerichtes wird daher keine Schule machen.

      Regelung steht auf wackeligen Beinen

      CAREkonkret, 11/09, S. 1

      Jörn Bachem

      MDK-Wiederholungsprüfungen: Müssen Einrichtungen die Kosten in jedem Fall übernehmen? Wenn es ums Geld geht, ist der MDK Niedersachsen rekordverdächtig schnell. Bereits seit einigen Wochen verschickt die öffentliche Körperschaft "Rechnungen" für MDK-Prüfungen. Der Hintergrund: Für Wiederholungsprüfungen sieht das Gesetz seit dem 1. Juli 2008 eine Kostenpflicht vor. Zu befürchten ist, dass die medizinischen Dienste anderer Bundesländer schnell nachziehen werden. Doch ob bei derzeitiger Rechtslage Kostenforderungen überhaupt berechtigt sind und in welcher Höhe, ist mehr als fraglich.

      Haftpflichtversicherer mit Teilungsabkommen können teuer werden

      Recht für die Praxis, CAREkonkret, 9/09, S. 5

      Markus Düncher

      Haftpflichtversicherungsschutz ist für Pflegeeinrichtungen wichtig. Zwischen Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bestehen häufig sogenannte Teilungsabkommen, die für die versicherten Heime und Pflegedienste zukünftig teuer werden können. Mit den Teilungsabkommen soll die Abwicklung in typischen Schadensfällen vereinfacht und eigentlich Geld gespart werden. Die Krankenkasse erhält eine festgelegte Quote eines auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruchs erstattet, beispielsweise die Behandlungskosten nach einem Bewohnersturz. Dafür muss sie lediglich einen Zusammenhang des Schadensfalles mit dem versicherten Risiko darlegen. Auf eine detaillierte Prüfung, ob ein Anspruch überhaupt besteht, verzichtet der Haftpflichtversicherer.

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