Im Dezember 2009 haben die Kassen die ersten Transparenzberichte veröffentlicht. Der bundesweit erste Beschluss eines Sozialgerichts über den Eilantrag eines Pflegeheimes zeigt, dass die Träger gute Chancen haben, sich erfolgreich vor Gericht gegen fehlerhafte Transparenzberichte zu wehren. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat in seinem Beschluss vom 04.01.2010 (Az.: S 3 P 90/09 ER) entschieden, dass der bei Veröffentlichung eines falschen Berichts drohende Rufschaden schwerer wiegt als das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Vor einer Veröffentlichung müsse in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob der Transparenzbericht tatsächlich Fehler enthalte. Andernfalls sei effektiver Rechtsschutz, den die Verfassung garantiere, nicht möglich.
