Der Autor erläutert die Kernaussagen und die Begründung des Beschlusses des VG Halle vom 03.04.2008 (Az.: 1 B 31/08 HAL), der zufolge die Besuchskommissionen des Landespsychiatrieausschusses in Sachsen-Anhalt nicht befugt sind, normale Altenpflegeeinrichtungen zu besuchen und darüber öffentlich zu berichten. Die Besprechung zeigt auf, warum die Entscheidung des VG Halle auch über Sachsen-Anhalt hinaus Bedeutung hat. Entscheidendes Kriterium für die Prüfbefugnis der Besuchskommissionen ist laut dem VG Halle, ob die Einrichtung der psychiatrischen Krankenbehandlung dient, wofür eine ärztliche Leitung erforderlich ist. Der Beitrag ergänzt, dass auch die bis zur Föderalismusreform geltende verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung einem Gesetzesverständnis entgegensteht, welches den Besuchskommissionen gleich einer dritten Heimaufsicht neben den zuständigen Landesbehörden und dem MDK Prüfrechte in stationären Pflegeeinrichtungen gewähren würde. Außerdem bezieht er ablehnend zu der sich anschließenden Frage Stellung, ob geschlossene Demenzbereiche dem Anwendungsbereich des PsychKG LSA unterliegen.