Um den im Heimgesetz festgeschriebenen Schutz der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu gewährleisten, ist die Heimbegehung durch die Heimaufsicht ein unerläßliches Instrument. Wie aber ist das Betreten des Zimmers eines dementen, nicht mehr artikulationsfähigen Bewohners rechtlich zu beurteilen? Und: Dürfen Pflegekontrollen ohne die Zustimmung des zu Untersuchenden durchgeführt werden? Eingriffsbefugnisse und Grenzen des § 9 HeimG erörtert dieser Beitrag.