Der Beitrag erläutert und bewertet einen für zugelassene Pflegeeinrichtungen höchst bedeutsamen Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 29.07.2009 (Az.: S 51 P 41/09 ER), der erstmals klare Maßstäbe für die Praxis der Landesverbände der Pflegekassen in den Verwaltungsverfahren nach den Qualitätsprüfungen durch den MDK setzt. Wichtige Grundpfeiler der Entscheidung sind die obligatorische Anhörung des Einrichtungsträgers vor dem Erlass des Maßnahmenbescheides, die konkrete und hinreichend bestimmte Formulierung der Maßnahmen sowie die eigenständige Begründung der Ermessensentscheidung durch die Landesverbände.