Der BGH hat mit Urteil vom 16.06.2014 über den Abrechnungsbetrug bei einem ambulanten Intensivpflegedienst entschieden. Neben der Abrechnung von „Luftleistungen“ hat der BGH auch die formal fehlerhafte Abrechnung als strafbar qualifiziert und dabei unter anderem auf die Grundsätze der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechts zurückgegriffen. Über deren Anwendbarkeit im Strafrecht hat die obergerichtliche Rechtsprechung bisher nur beim ärztlichen Abrechnungsbetrug entschieden. Nun hatte der BGH erstmals die Frage nach ihrer Anwendbarkeit auf die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu beantworten und sie bejaht. Der Beitrag stellt die Rechtsprechung des BGH dar und zeigt auf, welche Bedeutung das Urteil für die ambulante Pflege hat.