Dass Pflegedienste verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern einen Mindestlohn zu zahlen, ist nicht neu. Zum 1. Januar 2015 wurde jedoch nicht nur seine Höhe geändert, sondern neben dem erweiterten Kreis der Arbeitnehmer auch weitere Bedingungen aufgestellt. Wer das bei anstehenden Vergütungsverhandlungen nicht beachtet, verkalkuliert sich.