Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die Veröffentlichung des Transparenzberichts eines Pflegeheims untersagt, weil die möglichen Folgen der Veröffentlichung nicht rückgängig zu machen wären, würde sich später herausstellen, dass der Bericht Fehler enthält. Ob das der Fall ist, müsse in einem Prozess nach Abschluss des Eilverfahren geklärt werden, bevor der Bericht ins Internet gestellt werden könne. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, eine Entscheidung des Landessozialgerichts Halle für das Frühjahr 2010 zu erwarten.